Der Erwerb dieser Eintrittskarte berechtigt und verpflichtet den Erwerber und den Karteninhaber gemäß den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters.

1. Der Zutritt zur genannten Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Bei Verlust der Eintrittskarte entfällt die Zugangsberechtigung.

2. Der Veranstalter hat keinen Einfluss bei der inhaltlichen Gestaltung der Veranstaltung.

3. Schadenersatzansprüche aus § 281 BGB, § 311 BGB und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

4. Das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Waffen oder anderen Gegenständen, die unter Umständen als gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden können, auf das Veranstaltungsgelände ist generell verboten. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibesvisitation bei Bedarf eingeschlossen) durch ein Ordnungspersonal durchgeführt. Den Anweisungen dieser ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.

5. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwerts der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten.

6. Das Mitbringen von Tonaufzeichnungsgeräten jeglicher Art sowie Foto-, Film- oder Videokameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Jegliche Art von Bild- und Tonaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, ist grundsätzlich untersagt. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Mobiltelefonen zum Zweck der Bild- und/oder Tonaufzeichnung, sowie sonstiger Geräte, die die zuvor genannten Funktionen beherrschen. Missbrauch sowie der Versuch werden strafrechtlich verfolgt.

7. Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.

8. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande.

9. Für den Fall der örtlichen und / oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung besteht der Rückerstattungsanspruch (vgl. Ziffer 9) auf den Nennwert der Eintrittskarte nur bis zum Konzerttermin.

10. Open-Air¬Veranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.

11. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Rückerstattungsanspruch aus oben genanntem Grund auf den Nennwert der Eintrittskarte besteht nur bis zum Konzerttermin.

12. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Vorprogramm oder Begleitveranstaltungen zu ändern.

13. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. (Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz direkt vor oder sogar auf dem Veranstaltungsgelände.) Sollte es einen ausgewiesenen Veranstaltungsparkplatz geben, ist dort den Hinweisen des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel.

14. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

15. Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarten ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

16. Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten zu einem höheren als dem aufgedruckten Kartenpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die dem Erwerber der Eintrittskarte tatsächlich berechnet worden sind, ist verboten.

17. Verstößt der Erwerber gegen eines der in Ziff. 15 und 16 normierten Verbote, so ist er verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß eine vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an den Veranstalter zu zahlen.

18. Der Veranstalter behält sich vor, Erwerber, die gegen die in Ziff. 15 und 16 normierten Verbote verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.

19. Das Präparieren der Eintrittskarte (z.B.. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.